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Inhaltsverzeichnis
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I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
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§ 1 Zweck
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§ 2 Rechtsform
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§ 3 Mitgliedschaft
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
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§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
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§ 7 Ordnungsmaßnahmen
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§ 8 Wiederaufnahme
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II. GLIEDERUNG DES KREISVERBANDS
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§ 9 Kreisverbandsgrenzen
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§ 10 Gliederung in
Ortsverbände
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III. ORGANE DES KREISVERBANDS
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§ 11 Organe des Kreisverbands
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§ 12 Kreisparteitag
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§ 13 Teilnahme und Stimmrecht
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§ 14 Geschäftsordnung des
Kreisparteitags
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§ 15 Kreishauptausschuss
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§ 16 Kreisvorstand
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§ 17 Einberufung des
Kreisvorstands
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§ 18 Ehrenvorsitzende
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IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU
KOMMUNALEN VERTRETUNGEN
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§ 19 Geltung der Wahlgesetze
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§ 20 Kandidatenaufstellungen
und Wahl von Reservelisten
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V. ARBEITSKREISE
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§ 21 Arbeitskreise
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VI. FINANZORDNUNG
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§ 22 Allgemeine Vorschriften
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§ 23 Beitrags- und
Finanzordnung
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§ 24 Beiträge, Kassenwesen
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§ 25 Buchführung und
Kassenprüfung
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§ 26 Geschäftsjahr
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VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN,
SATZUNG
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§ 27 Landesverband und
Kreisverband
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§ 28 Amtsdauer
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§ 29 Satzung
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§ 30 Inkrafttreten
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I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
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§ 1 – Zweck
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(1)
Der Kreisverband Duisburg ist eine Gliederung des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen e.V. der Freien Demokratischen Partei im Sinne
und nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 dessen Landessatzung.
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- (2) Nach § 10
Abs. 1 der Landessatzung entscheidet der Landeshauptausschuss über
die Bildung und Auflösung des Kreisverbands. Selbstgründung und
Selbstauflösung sind ausgeschlossen.
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§ 2 - Rechtsform
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Der Kreisverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs.
4 der Satzung des Landesverbands nicht zum Vereinsregister
angemeldet werden darf.
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§ 3 - Mitgliedschaft
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(1) Mitglieder der Partei können nur natürliche
Personen sein.
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(2) Jeder, der im Geltungsbereich des
Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das
16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der
Partei anerkennt und ihm nicht durch rechtskräftiges Urteil die
Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden
ist. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt
von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
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(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft der Freien
Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr
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im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist
ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft
in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren
Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
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§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband wird mit
der Aufnahme durch den Kreisvorstand erworben, wenn der Bewerber
seinen Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Duisburg hat. Sofern
dies nicht
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der Hauptwohnsitz ist, ist dieser mitzuteilen.
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(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für
den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen.
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(3) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom
Landesvorstand zugelassen werden.
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(4) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu
entscheiden.
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(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss
schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die
Mitteilung muss einen Hinweis auf die Rechte nach Abs. 6 enthalten.
Sie ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
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(6) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der
Frist des Abs. 4 entschieden oder den Aufnahmeantrag abgelehnt hat,
kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder
Zustellung den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Der
Landesvorstand hat den Kreisvorstand vor seiner Entscheidung
anzuhören.
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(7) Bei Wohnsitzwechsel
in das Gebiet eines anderen Kreisverbands geht die Mitgliedschaft
auf diesen Kreisverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze,
bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
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(8) Das Mitglied hat den Wechsel seines
Hauptwohnsitzes unverzüglich seinem bisherigen und dem neuen
Kreisverband anzuzeigen.
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§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht,
im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei
zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit
der Partei
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zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die
Beitragszahlung.
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(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch
nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in
Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die
Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
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§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
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1. Tod,
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2. Austritt,
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3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im
Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
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4. Beitritt zu einer anderen, mit einer FDP-Fraktion
oder parlamentarischen Gruppe der FDP in Wettstreit stehenden
Fraktion oder parlamentarischen Gruppe,
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5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der
Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
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6. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei
Ausländern,
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7. Ausschluss.
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(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der
Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel
gezahlter Beiträge besteht nicht.
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(3) Die Fraktion bzw. die Gruppe der FDP im Rat
der Stadt Duisburg bzw. die Fraktionen in den Bezirksvertretungen
der Stadt Duisburg sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes
oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Fraktion bzw. Gruppe
auszuschließen.
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§ 7 - Ordnungsmaßnahmen
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(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder
gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder
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fügt es ihr damit Schaden zu, kann der Kreisvorstand
beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 der
Landessatzung beantragen.
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(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit und
schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen mit
Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gemäß § 24 Abs.
1 der Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei
anordnen.
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(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei
ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen
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die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder
Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere bei den in § 6
Abs. 2 der Bundessatzung genannten Gründen vor.
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§ 8 - Wiederaufnahme
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Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur
mit Einwilligung des Landesvorstands wieder Mitglied der Partei
werden.
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II. GLIEDERUNG DES KREISVERBANDS
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§ 9 - Kreisverbandsgrenzen
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Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem
Gebiet der kreisfreien Stadt Duisburg.
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§ 10 - Gliederung in Ortsverbände
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Der Kreisverband kann sich auf Beschluss des
Kreishauptausschusses in Ortsverbände gliedern.
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III. ORGANE DES KREISVERBANDS
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§ 11 - Organe des Kreisverbands
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Organe des Kreisverbands sind dem Range nach:
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1. der Kreisparteitag,
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2. der Kreishauptausschuss,
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3. der Kreisvorstand.
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§ 12 - Kreisparteitag
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(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des
Kreisverbands. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher
Kreisparteitag einzuberufen.
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(2) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als
Mitgliederparteitage durchgeführt. Auf Antrag des Kreisvorstands,
der dazu durch einen Mitgliederparteitag ermächtigt sein muss, kann
der Landesvorstand in begründeten Ausnahmefällen dem Kreisverband
erlauben, Kreisparteitage in Form von Delegiertenparteitagen
abzuhalten. Eine erteilte Erlaubnis kann vom Landesvorstand
widerrufen werden.
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(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet
alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht
zwingende Gründe entgegenstehen.
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(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom
Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstands mit einer Frist
von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen.
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(5)
Ein
außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Kreisvorsitzenden
auf Beschluss des Kreisvorstands oder auf Antrag von zwei
Ortsverbänden oder 10 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem
Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat,
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die
Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
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(6) Die Schriftform der Einladung kann durch
Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem
Kreisverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit
Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
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- (7) Anträge
zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreishauptausschuss, vom
Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband gehörenden Ortsverband, jedem
im Kreisverband geführten Mitglied sowie
- vom Kreisverband
der Jungen Liberalen eingebracht werden. Bei Delegiertenparteitagen
tritt an die
- Stelle des
Antragsrechts des Mitglieds das Antragsrecht eines jeden
Delegierten.
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(8) Anträge müssen dem Kreisverband zehn Tage vor
dem Tagungsbeginn vorliegen. Mindestens drei Tage vor dem Parteitag
sollen sie den Mitgliedern bzw. den Delegierten zugehen. Anträge
sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten zustimmt.
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(9) Die Tagesordnung des ordentlichen
Kreisparteitags hat in jedem Jahr vorzusehen:
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1. den Geschäftsbericht und den politischen
Rechenschaftsbericht des Vorstands,
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2. den nach den
Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften
Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung.
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In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter
vorzusehen:
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3. die Entlastung des Kreisvorstands,
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4. die Wahl des Kreisvorstands,
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5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten
zum Landesparteitag gemäß § 15 Abs. 4 und Abs. 5 der Landessatzung
und zum Landeshauptausschuss gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 der
Landessatzung sowie zum Bezirksparteitag,
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6. die Wahl der
Delegierten und Ersatzdelegierten zum Kreishauptausschuss gemäß § 15
Abs. 7 Nr. 2 dieser Satzung des Kreisverbands,
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7. die Wahl von
zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern.
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(10)
Die Wahlen
zu Abs. 9 Nr. 4, Nr. 5
und Nr. 6 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III
der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.
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§ 13 - Teilnahme und Stimmrecht
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(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch
Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die
Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den
ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt
werden. Durch Beschluss des Parteitags kann jederzeit die
Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des
Parteitags kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder
einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
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(2) Auf Mitgliederparteitagen sind stimmberechtigt
alle Mitglieder des Kreisverbands, soweit sie am Kreisparteitag mit
der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate Im Rückstand sind.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
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(3) Auf Delegiertenparteitagen sind die
Delegierten der Ortsverbände stimmberechtigt, die mit der
Beitragszahlung gegenüber dem Kreisverband nicht mehr als drei
Monate im Rückstand sind. Die Delegierten und die Ersatzdelegierten
werden von den Ortsverbänden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Auf je angefangene zehn Mitglieder entfällt ein Delegierter.
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§ 14 - Geschäftsordnung des Kreisparteitags
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(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden
oder einem seiner Stellvertreter oder von einer vom Parteitag zu
wählenden Versammlungsleitung geleitet. Bei Vorstandswahlen muss
eine Versammlungsleitung gewählt werden.
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(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn
die Hälfte der bei Beginn des Parteitags festgestellten Zahl der
anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Wird das Stimmrecht durch
Delegierte wahrgenommen, muss zur Beschlussfähigkeit wenigstens die
Hälfte der Delegierten anwesend sein.
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(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann
von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer
beantragt werden.
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(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsmäßig etwas anderes
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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(5)Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und
Beschlüsse des Kreisparteitags sind zu protokollieren.
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§ 15 - Kreishauptausschuss
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(1) Der Kreishauptausschuss ist die ständige
Vertretung des Kreisparteitags. Er nimmt zu allen grundsätzlichen
Fragen politischer und organisatorischer Arbeit Stellung. Die
Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag
aufgehoben oder verändert werden.
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(2) Der Kreishauptausschuss ist vom Kreisvorsitzenden
(nicht mehr: zweimal jährlich) mit einer Frist von sieben Tagen
einzuberufen, wenn dies vom Kreisvorstand beschlossen oder von
mindestens zwei Ortsverbänden schriftlich beim Kreisvorstand
beantragt wird. Einem solchen Beschluss oder Antrag muss der
Kreisvorsitzende innerhalb von zwei Wochen nachkommen.
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(3) Der Kreishauptausschuss wird vom
Kreisvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kreisvorstands
geleitet.
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(4) Der Kreishauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
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(5) Der Kreishauptausschuss tagt parteiöffentlich.
Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die
ganze Sitzung ausschließen.
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(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen
und Beschlüsse des Kreishauptausschusses
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sind zu protokollieren.
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Der Kreishauptausschuss besteht aus:
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1. dem Kreisvorstand gemäß § 16 Abs. 2,
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2. den von den
Ortsverbänden gewählten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten; die
Ortsverbände wählen nach ihrer Mitgliederzahl die Delegierten
entsprechend folgendem Schlüssel:
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- bis 12
Mitglieder: ein Delegierter,
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- bis 24
Mitglieder: zwei Delegierte,
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- bis 36
Mitglieder: drei Delegierte,
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- bis 48
Mitglieder: vier Delegierte,
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- bis 60
Mitglieder: fünf Delegierte,
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- bis 72
Mitglieder: sechs Delegierte,
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- bis 84
Mitglieder: sieben Delegierte,
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- bis 96
Mitglieder: acht Delegierte,
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- bis 108
Mitglieder: neun Delegierte,
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- bis 120
Mitglieder: zehn Delegierte,
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- bis 132
Mitglieder: elf Delegierte,
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- ab 133
Mitglieder: zwölf Delegierte;
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die
Ortsverbände können Ersatzdelegierte wählen bis zur Anzahl der ihnen
zustehenden Delegierten; diese vertreten die Delegierten im
Verhinderungsfall;
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3. einem vom
Kreisverband der Jungen Liberalen gewählten Mitglied, das Mitglied
der Partei sein muss;
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4. den Mitgliedern
des Bundes- und Landesvorstands, soweit sie dem Kreisverband
angehören;
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5. den Mitgliedern
der Europaparlaments-, Bundestags- und Landtagsfraktion sowie dem
Mitgliedern der Landschaftsversammlung und der Regionalversammlung
Ruhr, soweit die im Kreisverband Mitglied sind; dies gilt auch für
Bundes- und Landesminister.
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Mit beratender Stimme gehören dem Kreishauptausschuss
an:
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6. die übrigen Mitglieder der Ratsfraktion bzw.
Ratsgruppe;
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7. die Vorsitzenden der Arbeitskreise des
Kreisverbands.
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§ 16 - Kreisvorstand
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(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden
Geschäfte des Kreisverbands.
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(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
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1. dem Kreisvorsitzenden,
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2. zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
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3. dem
Schatzmeister,
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4. dem
Schriftführer,
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5. kraft
Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion bzw. Ratsgruppe.
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(3) Ein weisungsgebundenes Mitglied der
Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des
Kreisvorstands sein.
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(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die
Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die
nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest
der Amtszeit des Kreisvorstands. Scheidet der Schatzmeister aus
seinem Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich
kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen
Mitgliedern des Vorstands.
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(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen
und Beschlüsse des Kreisvorstands sind zu protokollieren.
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§ 17 - Einberufung des Kreisvorstands
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(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden
einberufen.
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(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine
Einberufung verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung binnen
einer Woche erfolgen.
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§ 18 - Ehrenvorsitzende
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Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des
Kreisvorstands Ehrenvorsitzende wählen.
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IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU
KOMMUNALEN
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VERTRETUNGEN
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§ 19 - Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
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Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu
Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der
Satzung des Landesverbands.
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§ 20 - Kandidatenaufstellungen und Wahl von
Reservelisten
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(1) Für Kandidatenaufstellungen und Wahl von
Reservelisten sind entsprechende Kreiswahlversammlungen
einzuberufen.
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(2) Die Kreiswahlversammlung entscheidet in
geheimer Abstimmung für die Kreisebene über die
Kandidatenaufstellung und Reservelisten bei Kommunalwahlen. Sie
entscheidet ebenso über die Aufstellung von direkten Kandidaten für
die Landtagswahlen und Bundestagswahlen.
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(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die
Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur
Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von
Bewerbern ein, so
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kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24
Stunden abgekürzt werden.
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(4) Die Kreiswahlversammlung wählt auch die
Bewerber für die Listen zu den Bezirksvertretungen gemäß § 46 a
Kommunalwahlgesetz. Der für den jeweiligen Bezirk zuständige
Ortsverband hat vorab ein Vorschlagsrecht.
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(5) Die Kreiswahlversammlung kann durch Beschluss
das Recht der Listenaufstellung für die Bezirksvertretungen auf die
jeweils zuständigen Ortswahlversammlungen übertragen.
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V. ARBEITSKREISE
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§ 21 - Arbeitskreise
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(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur
Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben
die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
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(2) § 28 der Landessatzung und die
Geschäftsordnung für Landesfachausschüsse gelten sinngemäß.
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VI. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG
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§ 22 - Allgemeine Vorschriften
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Die Partei deckt die Aufwendungen durch
Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren,
Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus
Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
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§ 23 - Beitrags- und Finanzordnung
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Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und
Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz- und
Beitragsordnung des Landesverbands in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 24 - Beiträge, Kassenwesen
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(1) Verantwortlich für die Einziehung und
Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der
Kreisvorstand.
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(2) Auf Beschluss des Kreishauptausschusses kann
dieses Recht auf die Ortsverbände übertragen werden. Der
Kreishauptausschuss setzt den Anteil des Aufkommens fest, der an den
Kreisverband abzuführen ist.
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(3) Die Abführung der Beitragsanteile an den
Landesverband nach § 32 Abs. 1 der Landessatzung ist Aufgabe des
Kreisvorstands.
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§ 25 - Buchführung und Kassenprüfung
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(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen
Buchführung verpflichtet.
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(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für
sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im
Kreisverband Sorge zu tragen. Der Kreisschatzmeister ist dafür
verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstands hinsichtlich
der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem
einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit
vollen
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Einblick in die Buch- und Belegprüfung sowie in die
Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für
erforderlich hält.
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(3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ist
von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des
Kreisverbands sachlich und formal zu prüfen. Die Rechnungsprüfer
werden
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durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und
sind, wenn sie Mitglieder des Kreishauptausschusses sind, in
finanziellen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt. Über alle
Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von
ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn
Jahre bei den Akten aufzubewahren.
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(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt,
Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von
ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
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§ 26 - Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG
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§ 27 - Landesverband und Kreisverband
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(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu
tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu
unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das
Ansehen der Partei richtet.
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(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit
anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des
Landesvorstands.
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(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte
des Landesvorstandes gemäß § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
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§ 28 - Amtsdauer
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(1) Die Wahl des Kreishauptausschusses und des
Kreisvorstands erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die
Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag
im zweiten Jahr.
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(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des
Kreisverbands kann einen Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand
stellen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Er ist auf einem
zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Kreisparteitag zu
behandeln und muss mit der Einladung versandt werden.
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die
Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem
Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als
beitragspflichtig gemeldet hat.
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(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener
Kreisparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet.
Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
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(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstands
gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3
abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die
Wahlen vorgenommen werden.
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§ 29 - Satzung
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(1) Der Kreisparteitag beschließt mit 2/3 Mehrheit
über die Änderungen der dispositiven Bestimmungen der Rahmensatzung
für Kreisverbände des Landesverbands.
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(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die
Finanzordnung und die Beitragsordnung der
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Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen sowie die Schiedsgerichtsordnung der FDP sind
Bestandteile dieser Satzung des Kreisverbands und
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gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei
wiederum der Landessatzung vorgeht.
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§ 30 - Inkrafttreten
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Die Bestimmungen
dieser Satzung treten durch Beschluss des Kreisparteitags vom 22.
Februar 2008 mit Wirkung ab Beschlussfassung anstelle der Satzung
des Kreisverbands vom 2. Februar 2004 in Kraft.
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